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   LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16   

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LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16 (https://dejure.org/2017,55960)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2017 - 4b O 119/16 (https://dejure.org/2017,55960)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 4b O 119/16 (https://dejure.org/2017,55960)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Medizinisches Instrument zur Behandlung von biologischem Gewebe eines Körpers von Lebewesen" als Erfindung hinsichtlich Verletzung durch Angebot und Vertrieb der Ausführungsformen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12).

    Von einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinlänglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 - I-2 W 47/07, Olanzapin).

    Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderfällen abgesehen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Bestätigung eines parallelen Schutzrechts in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahrens, soweit sich die dortigen Ausführungen auf das Verfügungsschutzrecht übertragen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15).

    Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gewährleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne ist zunächst regelmäßig dann gegeben, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

    Abgesehen davon liegt die Offensichtlichkeit in der Regel vor, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt, weil die Erfahrung dafür spricht, dass sich der Angebotsempfänger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren).

    Dagegen kann, wenn die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten nicht auf einen patentgemäßen Einsatz der Mittel ausgerichtet ist, Offensichtlichkeit nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umstände die Gefahr aufdrängt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel kann im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Ein Mittel bezieht sich dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

    Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem).

    Eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne ist zunächst regelmäßig dann gegeben, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

    Abgesehen davon liegt die Offensichtlichkeit in der Regel vor, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt, weil die Erfahrung dafür spricht, dass sich der Angebotsempfänger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren).

    Befindet sich in der Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung nicht nur ein Hinweis auf eine patentgemäße, sondern auch auf eine patentfreie Verwendung des Mittels, kann aus der Lebenserfahrung nur dann der Schluss gezogen werden, alle Angebotsempfänger und Belieferten hätten den Willen, die Antriebseinheiten patentverletzend zu verwenden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Angebotsempfänger und Belieferten hätten die patentfreie Verwendung der umstrittenen Mittel von vornherein außer Betracht gelassen und ausschließlich die patentverletzende Verwendung des Mittels vorgesehen (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12).

    Von einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinlänglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 - I-2 W 47/07, Olanzapin).

    Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderfällen abgesehen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12).

    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, grundsätzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11, Leflunomid/Teriflunomid II).

    Demgegenüber ist es nicht angängig den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhalts an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11, Leflunomid/Teriflunomid II).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2008 - 2 U 35/08

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Verfahren der Patentverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Der Dringlichkeit steht es nicht entgegen, dass der Schutzrechtsinhaber zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - I-2 U 48/15; Beschluss vom 13.11.2008 - I-2 U 35/08, Inhalator).

    Grundsätzlich kann eine bereits entfallene Dringlichkeit wieder aufleben, wenn sich die für die Beurteilung des Verfügungsbegehren maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - I-2 U 35/08, Inhalator; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05).

    Eine solche für die Beurteilung des Verfügungsgrundes maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage kann es darstellen, wenn sich das Patent erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskräftig erwiesen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - I-2 U 35/08, Inhalator).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Von einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinlänglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 - I-2 W 47/07, Olanzapin).

    Für die Beurteilung der Dringlichkeit ist maßgeblich, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat).

    Der Verfügungskläger darf sich dabei auf jede mögliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umstände eintreten kann, vorbereiten, so dass er - wie immer sich der Verfügungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag - darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die nötigen Glaubhaftmachungsmittel präsentieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Von einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinlänglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 55/15; Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 87/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 - I-2 W 47/07, Olanzapin).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Angriff auf das Verfügungspatent so rechtzeitig initiiert und substantiiert wird, dass der Antragsteller bei gehöriger Anstrengung Übersetzungen noch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin beibringen kann (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Ein Mittel bezieht sich dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

    Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Hinsichtlich des Applikators "I" ist das begehrte Schlechthinverbot gerechtfertigt, weil das Mittel ausschließlich in patentverletzender Weise Verwendung finden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 839).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, grundsätzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11, Leflunomid/Teriflunomid II).

    Demgegenüber ist es nicht angängig den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhalts an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12; Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11, Leflunomid/Teriflunomid II).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 48/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines expandierbaren Stents

  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05

    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 2 U 12/12

    Eilbedürfnis für die Verfolgung einer Patentverletzung im Wege einstweiliger

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 134/06

    Kein Verfügungsgrund wegen Patentverletzung bei Zweifeln am Rechtsbestand des

  • LG Düsseldorf, 14.11.2006 - 4a O 406/06

    Medizinisches Instrument

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2012 - 2 W 30/12

    Schriftgutachtenkosten im Erbscheinsverfahren

  • LG Düsseldorf, 02.03.2007 - 4a O 5/07

    Medizinisches Instrument II

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 11/17

    Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2017 (Az.: 4b O 119/16) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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